Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungen und Schulungen

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beratungen und Schulungen der Bouché Air & Sea GmbH (im Folgenden: BAS). Diese AGB B+S gelten ausschließlich für Beratungen und Schulungen der BAS und gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr.

Stand: 17.08.2022

1. Geltungsbereich

(1) Diese AGB B+S gelten für alle Geschäfte und Verträge der BAS mit ihren Kunden explizit und ausschließlich im Rahmen von Beratungen und Schulungen während ihrer gesamten Geschäftsbeziehung, und zwar auch soweit auf deren Einbeziehung und Geltung im Einzelfall, insbesondere bei Folge- und weiteren Aufträgen, nicht nochmals gesondert hingewiesen wird. Diese AGB B+S können jederzeit per Email an info@boucheas.com angefordert werden.

(2) Die BAS erkennt entgegenstehende AGB ihrer Kunden nicht an, sondern widerspricht diesen ausdrücklich, sollte nicht im Einzelfall eine individuell abweichende Regelung vereinbart worden sein.

 

2. Vertragsschluss

(1) Der Vertragsschluss erfolgt individuell durch Vereinbarung zwischen der BAS mit ihren Kunden. Der Vertragsschluss kann dabei sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form erfolgen.

 

3. Leistungen

(1) Die BAS schult und berät grundsätzlich in den Geschäftsbereichen Lieferkettensicherheit für Unternehmen mit Luftfrachtverkehren und -versand, Erstellung von Sicherheitsprogrammen, Durchführung von Audits und Durchführung von Mitarbeiterschulungen tätig. Die konkrete Leistungsbestimmung der BAS bleibt der jeweiligen individuellen Vertragsvereinbarung vorbehalten.

(2) Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich durch die BAS selbst. Subunternehmer werden im Einzelfall eingesetzt und dem Kunden mitgeteilt.

 

4. Entgelt, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit

(1) Für Rechnungen der BAS wird ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto eingeräumt.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Leistungserbringung der BAS. Vorschuss- und Abschlagsrechnungen werden nicht gestellt.

 

5. Beendigung des Vertragsverhältnisses

(1) Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Eine ordentliche Kündigung von Projekt bezogenen Verträgen ist nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Halbjahr möglich.

(3) Im Falle eines Vollzugsdefizits des Kunden, wenn die Umsetzung der sicherheitsrelevanten Empfehlungen der BAS in der Praxis verweigert bzw. diese bewusst nicht umgesetzt werden, steht es der BAS frei, sich fristlos einseitig vom Vertragsverhältnis zu lösen.

(4) In dem Geschäftsbereich der Durchführung von Schulungen ist der Kunde berechtigt, durch Anzeige in schriftlicher Form gegenüber der BAS bis zu 20 Tage vor Beginn der Schulung ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Es werden in diesem Fall keine Gebühren berechnet. Erfolgt der Rücktritt 19 bis zu 15 Tage vor Beginn der Schulung, hat der Kunde 25 % der Schulungsgebühr zu entrichten. Bei einem Rücktritt 14 bis zu 10 Tage vor Beginn der Schulung sind 50 % und bei einem späteren Rücktritt oder der Nichtteilnahme sind 100 % der Schulungsgebühr zu entrichten. Es ist der Eingang der Erklärung bei BAS maßgeblich. In jedem Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung sind der BAS zuzüglich nachgewiesene Aufwendungen zu ersetzen, es sei denn, die Vertragsbeendigung ist auf ein Verschulden der BAS zurückzuführen.

(5) Die Kündigung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

 

6. Haftung, Gewährleistung

(1) Die BAS haftet nur für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(2) Die Eintrittssumme der BAS wird folgendermaßen beschränkt:
– Personen- und Sachschäden 1.000.000 EUR
– Vermögensschäden 200.000 EUR.

(3) Die BAS übernimmt keine Haftung für die tatsächliche und richtige Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen beim Kunden. Für den Fall der Weigerung bzw. bewussten Nichtumsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen bleibt BAS das Recht der fristlosen Kündigung (siehe Ziff. 5 Abs. 3) vorbehalten. Ebenfalls übernimmt die BAS keine Haftung für den Fall, dass sich die Anforderungen aufgrund von Gesetzen, Weisungen oder Stellungnahmen der zuständigen Behörden ändern.

 

7. Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich zum Zwecke der Geschäftsbeziehung und der Beratungs- und Schulungsziele verwendet werden dürfen. Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits auf Grund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die gesetzlichen Regelungen (insbesondere die der LuftSiG) sind einzuhalten.

(2) Die Parteien verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die bereits offenkundig und damit nicht mehr geheim oder schutzfähig sind. Wenn Offenkundigkeit später eintritt, erlischt die Verpflichtung insoweit ab diesem Zeitpunkt.

(3) Die Verpflichtung über die Geheimhaltung gilt auch weiter, wenn der beabsichtigte Vertrag über die Zusammenarbeit nicht zu Stande kommt oder beendet ist, außer, die Informationen sind inzwischen offenkundig, wofür der Interessent die Beweislast trägt.

(4) Die von der BAS ausgegebenen Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. BAS behält sich alle Rechte an sämtlichen Unterlagen vor. Ohne die schriftliche Einwilligung der BAS dürfen die Unterlagen nicht reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden.

 

8. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel

(1) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zuständiges Gericht für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Mannheim.

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist einheitlich der satzungsmäßige Geschäftssitz der BAS.

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.